Nicht erst seit der Änderung des Schadensersatzrechtes zum 1. August 2002 stellt die Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen besondere Anforderungen an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Schadensregulierung ist eine Materie, die eine anwaltliche Beratung und Vertretung dringend erforderlich erscheinen lässt, auch wenn die Schuldfrage keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Viele Geschädigte verkennen dies und versuchen, den Schaden zunächst einmal selbst mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu regulieren. Häufig bieten Reparaturwerkstätten oder Versicherungsagenten Hilfe an, obwohl diesem Personenkreis eine rechtsberatende Tätigkeit gesetzlich verboten ist.
Den Anwalt sucht der Geschädigte oftmals erst dann auf, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und sich manche rechtsunkundigen Helfer als doch nicht so zielführend herausgestellt haben. Jeder und jede Unfallgeschädigte sollte daher sofort den Rechtsanwalt konsultieren. Die Anwaltskosten hat der unfallverursachende Schädiger zu erstatten. Eine Rechtsschutzversicherung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.